Verband der Zollwachebeamten Österreichs
in Interessengemeinschaft mit
den Beamten des Zoll- und Finanzdienstes

1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 5/2/206




S T A T U T E N




wie am ordentlichen Verbandstag beschlossen


Wien, 23. Juni 2021


Bundesvorsitzender
Oberst i.R. RegRat Ferdinand HAMPL

 

 

I. Name, Sitz und Zweck des Verbandes und Aufbringung der Mittel

 

  • § 1

Der Verband führt den Namen

"Verband der Zollwachebeamten Österreichs
in Interessengemeinschaft mit den Beamten des
Zoll- und Finanzdienstes"

und hat seinen Sitz in Wien.

  • § 2

(1) Zwecke des Verbandes sind:

  1. a) Pflege und Unterstützung des Verbandslebens,
    sowie Kontaktpflege mit in- und ausländischen Partnervereinen;
  2. b) Pflege und Förderung des Körpersports,
    sowie Durchführung und Organisation von Veranstaltungen im sportlichen, kulturellen    und kameradschaftlichen Bereich;
  3. c) Betreuung und Unterstützung bedürftiger Personen ohne Rechtsanspruch;
  4. d) Ehrung von Mitgliedern und verdienten Personen.

(2) Der Verband ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

(3) Der Verband hat die Verbands-Zwecke unmittelbar zu erfüllen.

  • § 3

Die zur Durchführung der im § 2 genannten Aufgaben und somit zur Erreichung der Verbands-Zwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

a) Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden;
c) Kostenersätze.

 

II. Mitglieder, Rechte und Pflichten

  • § 4

Die Verbandszugehörigkeit wird durch Aufnahme als Mitglied erworben. Aufnahmeansuchen sind bei der Verbandsleitung einzubringen, die berechtigt ist, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Gegen die Ablehnung kann kein Einspruch erhoben werden.

  • § 5

1) Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder    

(2) Ordentliche Mitglieder können alle Angehörigen der Finanzverwaltung und deren Ehegatten sowie alle sonstigen Bundesbediensteten werden, soweit sie das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

(3) Außerordentliche Mitglieder können alle anderen Personen werden.

(4) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband erworben haben, können von der Verbandsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenvorsitzenden (Ehrenobmännern) kann Sitz und Stimme im jeweiligen Vorstand durch Beschluss des betroffenen Organs der Verbandsleitung eingeräumt werden.

  • § 6

(1) Jedes Mitglied erhält nach erfolgter Aufnahme einen Mitgliedsausweis. Dieser Mitglieds­ausweis hat die Mitgliedsnummer zu enthalten.

(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Organe der Verbandsleitung zu stellen und an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.

(3) Die ordentlichen Mitglieder haben in der Sitzung des Verbandstages das Stimmrecht (Delegierten-Stimmrecht) und können das aktive und passive Wahlrecht ausüben.

  • § 7

(1) Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des 1. Quartals des laufenden Jahres zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Verbandstag bestimmt.

(2) Die Mitglieder sind verhalten, die Interessen des Verbandes zu wahren und dessen Bestrebungen nach besten Kräften zu fördern.

  • § 8

(1) Das Ausscheiden aus dem Verband erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes.

(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung (auch per E-Mail) gegenüber der Verbandsleitung zum Ende eines Kalendermonates erfolgen. Allfällige Forderungen des Verbandes sind zu begleichen.

(3) Der Ausschluss kann von der Verbandsleitung verfügt werden, wenn das Mitglied

  1. a) ungeachtet einer schriftlichen Zahlungserinnerung mit mehr als einem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist oder
  2. b) das Ansehen des Verbandes in schwerwiegender Weise schädigt oder
  3. c) sonst den Statuten gröblich zuwiderhandelt.

(4) Die freiwillig ausscheidenden sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung der bereits geleisteten Mitgliedsbeiträge sowie auf alle anderen Leistungen des Verbandes.

(5) Ein Wiedereintritt ist grundsätzlich möglich; frühere Beitragsjahre können aber erst nach 5 Jahren angerechnet werden.

 

III. Organe der Verbandsleitung:

Vorstand, Kontrollkommission, Verbandstag, Landesgruppen.

  • § 9

(1) Die Verwaltung des Verbandes wird besorgt durch:

a) den Vorstand,
b) den erweiterten Vorstand,
c) die Kontrollkommission,
d) den Verbandstag,
e) die Landesgruppen-Verantwortlichen.

(2) Dem Vorstand gehören mit beschließender Stimme die Mitglieder der Bundesleitung (Bundesvorsitzender, Obmann für die Mitglieder des Aktivstandes, Obmann für die Mitglieder des Ruhestandes, Finanzreferent, Organisationsreferent, Sportreferent) an. Sollte ein Referent verhindert sein, übernimmt ein Ersatzmitglied das Stimmrecht. Der Vorstand hat einen Schriftführer zu bestimmen.

(3) Dem erweiterten Vorstand gehören mit beschließender Stimme die im Abs. 2 genannten Funktionäre (allenfalls deren Vertreter) sowie die Landesgruppen-Verantwortlichen (allenfalls deren Vertreter) an.

(4) Der Kontrollkommission gehören zwei Mitglieder an, die vom Verbandstag zu wählen sind und die nicht dem Vorstand (im weiteren Sinn) angehören dürfen.

(5) Dem Verbandstag gehören mit beschließender Stimme die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die von den Landesgruppen genannten Delegierten an.

(6) Den Landesgruppen stehen mit beschließender Stimme der Obmann bzw. der Verantwortliche vor (im Falle ihrer Verhinderung deren Vertreter).

(7) Die Mitglieder der Verbandsleitung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, eine Vergütung steht grundsätzlich nicht zu.

(8) Die Stellvertreter und Ersatzmitglieder haben Sitz im Vorstand, können jedoch das Stimmrecht nur im Fall der Verhinderung des jeweils vertretenden Mitglieds des erweiterten Vorstands ausüben.

  • § 10

(1) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre.

(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Verbandes sowie die Ausführung der Beschlüsse des Verbandstages. Er hat daher insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. a) den Verbandstag statutengemäß einzuberufen,
    b) die Beschlüsse des Verbandstages durchzuführen,
    c)         alle Verbandsangelegenheiten, soweit deren Entscheidung nicht dem Verbandstag oder dem erweiterten Vorstand vorbehalten ist, zu erledigen
    d)         für eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Geschäftsgebarung zu sorgen,
    e)         die Aufnahme von Mitgliedern,
    f)         die Einstellung von Angestellten sowie die Festsetzung der Entlohnung derselben zu veranlassen,
    g)         außerordentliche Aufwandsentschädigungen in besonderen Fällen festzusetzen,
    h)         Ausschluss von Funktionären, die öfter als dreimal im Jahr hintereinander unentschuldigt den Sitzungen fernbleiben,
    i)          Ersatzfunktionäre bis zum nächsten Wahltermin zu kooptieren.

(3) Der Aufgabenbereich des Vorstandes ist durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung festzulegen.

(4) Der Vorstand versammelt sich je nach Bedarf, jedoch zumindest einmal im Jahr. Die Sitzung ist vom Bundesvorsitzenden einzuberufen.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zur Ausübung des Stimmrechtes befugten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der erweiterte Vorstand dient dem Zweck, in weittragenden oder sonst wichtigen Angelegenheiten auch die Meinung der Landesgruppen zu hören, und ist vom Vorstand nach Bedarf einzuberufen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zur Ausübung des Stimmrechtes befugten Mitglieder notwendig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

  • § 11

(1) Die Vertretung des Verbandes nach außen obliegt dem Bundesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung obliegt die Vertretung dem jeweils an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied.

(2) Er führt den Vorsitz in den Sitzungen und Versammlungen und unterfertigt die vom Verband ausgehenden Schriftstücke, wobei die Gegenzeichnung durch ein Vorstandsmitglied, in Geldangelegenheiten durch den Finanzreferenten, erforderlich ist. Bei nichtvertraglichen Schriftstücken unterfertigt nur der Bundesvorsitzende.

  • § 12

(1) Die Kontrolle der Geschäftsgebarung und Prüfung der Jahresrechnung obliegt der Kontrollkommission. Die Funktionsdauer beträgt vier Jahre.

(2) Die Kontrollkommission hat am Verbandstag nach Richtigbefinden der Jahresrechnungen die Erteilung der Entlastung für den Vorstand zu beantragen.

(3) Die Mitglieder der Kontrollkommission haben lediglich beratende Stimme.

  • § 13

(1) Alle vier Jahre hat ein Verbandstag stattzufinden.

(2) Ein außerordentlicher Verbandstag kann vom Vorstand jederzeit, muss aber von demselben einberufen werden, wenn dies schriftlich von mindestens der Hälfte der Landesgruppen oder von der Kontrollkommission unter Angaben von triftigen Gründen und mit einem Vorschlag für die Tagesordnung verlangt wird.

(3) Der ordentliche Verbandstag ist zumindest vier, der außerordentliche Verbandstag zumindest zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in geeigneter Weise zu verlautbaren un einzuberufen.

(4) An dem Verbandstag nehmen mit beratender und beschließender Stimme teil:

a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) die Delegierten der Landesgruppen.

Mit beratender Stimme nehmen die Mitglieder der Kontrollkommission teil.

(5) Jede Landesgruppe entsendet zum Verbandstag ihren Landesgruppenobmann oder den Landesgruppen-Verantwortlichen und dessen Vertreter. Darüber hinaus kann jede Landesgruppe einen weiteren Delegierten entsenden.

(6) Die Kosten für die zum Verbandstag entsendeten Teilnehmer hat der Verband zu tragen. 

  • § 14

(1) Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im § 13 Abs. 4 genannten Personen anwesend ist. Ist die Versammlung zur festgelegten Zeit nicht beschlussfähig, so ist eine halbe Stunde später eine zweite Versammlung abzuhalten, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.

(2) Den Vorsitz führt der Bundesvorsitzende, bei dessen Verhinderung von den anwesenden Teilnehmern dasjenige Mitglied des Vorstandes, das an Lebensjahren das älteste ist.

(3) Zur Änderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei bei einem Antrag mit Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.

(4) Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verbandstages gebunden.

  • § 15

(1) Dem Verbandstag obliegt die Behandlung folgender Angelegenheiten:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes,
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes,
c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses nach Anhörung der Kontrollkommission,
d) Wahl des Vorstandes und der Kontrollkommission,
e) Festsetzung der Höhe der an den Verband zu leistenden Beiträge,
f) Beschlussfassung über Umbildung (Statutenänderung) oder Auflösung des Verbandes,
g) Anträge und Fragen, die in der Tagesordnung angeführt sind.

(2) Die stimmberechtigten Teilnehmer am Verbandstag haben daher zu wählen:

a) einen Bundesvorsitzenden,
b) einen Obmann für die Mitglieder des Aktivstandes,
c) einen Obmann für die Mitglieder des Ruhestandes,
d) einen Finanzreferenten,
e) einen Organisationsreferenten,
f) einen Sportreferenten,
g) einen Obmann und ein weiteres Mitglied der Kontrollkommission,
h) bis zu drei Ersatzmitglieder.

  • § 16

(1) Für jedes Bundesland besteht eine Landesgruppe, die ihren Sitz in der Regel am Sitze des Landesgruppenobmannes oder -Verantwortlichen hat.

(2) Die Landesgruppen haben sich eine Geschäftsordnung zu geben.

  • § 17

(1) Der Landesgruppenleitung gehören mit beschließender Stimme die im § 9 Abs. 6 genannten Personen an.

(2) Die Landesgruppenleitung wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl ist so durchzuführen, dass jedes stimmberechtigte Mitglied davon Kenntnis erlangen kann. Die näheren Bestimmungen über den Wahlvorgang sind in einer Versammlung festzulegen, an der alle Vertrauenspersonen teilnehmen und die vom Landesgruppenobmann oder Landesgruppenverantwortlichen einzuberufen ist. Der Vorstand ist über die Ergebnisse zeitnah schriftlich (auch per E-Mail) in Kenntnis zu setzen.

Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertrauenspersonen entweder persönlich oder durch Vollmachten vertreten anwesend ist.

(3) Der Landesgruppenleitung obliegt es, alle Landesgruppenangelegenheiten zu erledigen und die Beschlüsse der im Abs. 2 genannten Versammlung durchzuführen.

(4) Die Landesgruppenleitung versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr.

(5) Die Landesgruppenleitung ist bei Anwesenheit von mindestens vier der zur Ausübung des Stimmrechtes befugten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Landesgruppenleitung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landesgruppen-Obmannes oder Landesgruppen-Verantwortlichen.

(6) Der Landesgruppenobmann oder Landesgruppen-Verantwortliche oder dessen Stellvertreter vertritt die Landesgruppe gegenüber der Verbandsleitung. Er führt den Vorsitz in Sitzungen und Versammlungen.

(7) Ist eine Landesgruppe den Statuten nach nicht funktionsfähig, so hat der Vorstand des Verbandes vorübergehend die Aufgaben des Landesgruppenobmannes wahrzunehmen.

(8) Es bleibt den Landesgruppen unbenommen, weitere Funktionäre zu bestellen.

 

IV. Schiedsgericht

  • § 18

(1) Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet binnen sechs Monaten ein Schiedsgericht.

(2) Jeder Streitteil macht drei Verbandsmitglieder seiner Landesgruppe als Schiedsrichter namhaft; diese Schiedsrichter wählen ein weiteres Verbandsmitglied zum Obmann. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

(3) Funktionäre der Verbandsleitung können als Schiedsrichter nicht tätig werden.

(4) Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse, nach Anhörung der Streitparteien, mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Gegen die Beschlüsse des Schiedsgerichtes ist eine Beschwerde an den Verbandstag zulässig. Dieser Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

 

V. Unterstützung 

  • § 19

(1) Unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern können Unterstützungen gewährt werden, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(2) Die Anrufung des Schiedsgerichtes ist nicht zulässig.

 

VI. Auflösung des Verbandes

  • § 20

(1) Der Antrag auf freiwillige Auflösung des Verbandes ist vom Bundesvorsitzenden für einen Verbandstag zu stellen. Im Falle der dauerhaften Verhinderung des Bundesvorsitzenden geht sein Antragsrecht auf ein Mitglied der Bundesleitung (§ 9 Abs. 2) über. Ein Auflösungsbeschluss ist erst dann zu fassen, wenn mehr als zwei Drittel der am Verbandstag teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes und der Delegierten der Landesgruppen
(§ 13 Abs. 4 lit. a und b) dafür stimmen.

(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall der Verbands-Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes einer Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken mit der Auflage zu, dieses für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Eine entsprechende Verfügung ist tunlichst vom letzten Verbandstag über Vorschlag des Vorstandes zu treffen.

Wien, 23. Juni 2021

Bundesvorsitzender

Oberst i.R. RegRat Ferdinand Hampl

Obfau f. d. Mitglieder des Aktivstandes                  Obmann f. d. Mitglieder des  Ruhestandes

Ktr. Eveline Gross                                                                           ChefInsp. i.R. Stefan Bernhart